Verurteilung wegen tödlichen Messerangriffs im Regionalzug in Brokstedt rechtskräftig
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Beschluss des 5. Strafsenats vom 14.1.2025 – 5 StR 656/24 -Mitteilung der PressestelleNr. 18/2025Verurteilung wegen tödlichen Messerangriffs imRegionalzug in Brokstedt rechtskräftigBeschluss vom 14. Januar 2025 – 5 StR 656/24Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte am 25. Januar 2023 mit einem Messer absichtlich zwei junge Mitreisende im Regionalexpress auf der Fahrt von Kiel nach Hamburg, während der Zug in den Bahnhof Brokstedt einfuhr. Anschließend versuchte er, vier weitere Reisende zu erstechen, und fügte ihnen dabei teils schwerste Verletzungen zu, die zu bleibenden körperlichen Schäden, erheblichen Entstellungen und schwerwiegenden psychischen Folgen führten. Eines seiner Opfer nahm sich infolge der Tat das Leben. Der wenige Tage vor der Tat aus einer knapp einjährigen Untersuchungshaft aus dem Hamburger Justizvollzug entlassene Angeklagte hatte zuvor in Kiel vergeblich versucht, von der Ausländerbehörde eine sog. Fiktionsbescheinigung zu erhalten. Motiv der Tat war, dass sich der Angeklagte seit Längerem wiederholt ungerecht behandelt fühlte und deswegen große Wut verspürte. Er wollte durch die Tötung mehrerer Menschen seine Wut abreagieren und an unbekannten, völlig willkürlich ausgesuchten Opfern Vergeltung üben. Zu diesem Zweck hatte er am Mittag in Kiel ein Küchenmesser mit 20 cm langer Klinge entwendet. Die Geschädigten waren bei den Messerangriffen ganz überwiegend arg- und wehrlos. Das Landgericht hat bei allen Taten ein Handeln aus niedrigen Beweggründen sowie mit einer Ausnahme ein heimtückisches Vorgehen angenommen und den Angeklagten deshalb jeweils wegen Mordes bzw. Mordversuchs verurteilt. Aufgrund der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ist eine Aussetzung der lebenslangen Gesamtstrafe zur Bewährung nach 15 Jahren ausgeschlossen.Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.Vorinstanz:LG Itzehoe – Urteil vom 15. Mai 2024 – 6 Ks 315 Js 2663/23Die maßgeblichen Vorschriften des StGB lauten:§ 211 MordDer Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.Karlsruhe, den 29. Januar 2025