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Aussetzung des Revisionsverfahrens I ZR 53/23 bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Ers…

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Spannende Rechtsprechung des BGH zu Online-Glücksspielen: Einblick in ein wegweisendes Urteil

Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich mit einem brisanten Fall, der die Legalität von Online-Glücksspielen in den Fokus rückt. Es geht um Verluste bei virtuellen Pokerspielen und die Frage, ob diese dem Glücksspielverbot unterlagen.

Die rechtliche Situation des Falls

Der Bundesgerichtshof setzt sich mit einem bedeutenden Fall auseinander, der die Legalität von Online-Glücksspielen in den Mittelpunkt rückt. Im Zentrum steht die Frage, ob Verluste bei virtuellen Pokerspielen dem Glücksspielverbot unterliegen. Die Beklagte, ansässig in Malta, bot über eine deutschsprachige Webseite Glücksspiele an, an denen die Klägerin teilnahm. Trotz einer Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde verfügte die Beklagte nicht über eine inländische Erlaubnis. Die Klägerin argumentiert die Unzulässigkeit der Online-Glücksspiele sowie die Unwirksamkeit der Glücksspielverträge und fordert die Rückzahlung ihrer erlittenen Verluste.

Die Klage und ihre Begründung

Die Klägerin behauptet, nicht gewusst zu haben, dass es sich bei den Spielen der Beklagten um verbotenes Glücksspiel handelte. Sie fordert die Rückzahlung der erlittenen Verluste von 132.850,55 € nebst Zinsen. Das Landgericht gab der Klage statt, während die Berufung der Beklagten erfolglos blieb. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Glücksspielverträge gemäß § 134 BGB nichtig seien, da das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verboten war.

Der bisherige Prozessverlauf

Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hatte und die Berufung der Beklagten erfolglos blieb, legte das Berufungsgericht fest, dass die Klägerin einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB geltend machen könne. Die Beklagte argumentierte mit der Kondiktionssperre, konnte jedoch nicht nachweisen, dass die Klägerin vorsätzlich gegen das gesetzliche Verbot verstoßen hatte. Die Revision der Beklagten wurde zugelassen.

Die Entscheidung des Landgerichts und der Berufung

Das Landgericht gab der Klage statt, während die Berufung der Beklagten erfolglos blieb. Das Berufungsgericht entschied, dass die Glücksspielverträge gemäß § 134 BGB nichtig seien, da das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verboten war. Die Klägerin konnte somit einen Bereicherungsanspruch geltend machen.

Die Argumentation des Berufungsgerichts und die Rechtsgrundlagen

Das Berufungsgericht stellte fest, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß Art. 18 Abs. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung gegeben sei. Zudem hielt es deutsches Sachrecht nach Art. 6 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung für anwendbar. Die Nichtigkeit der Glücksspielverträge wurde aufgrund des Verstoßes gegen das Glücksspielverbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 festgestellt.

Die Revision und die Aussetzung des Verfahrens

Die Beklagte hat die Revision gegen das Urteil eingelegt und verfolgt ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Bundesgerichtshof hat das Revisionsverfahren jedoch bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt. Dieses Verfahren betrifft insbesondere die Frage, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform war.

Die relevanten gesetzlichen Vorschriften und ihre Bedeutung

Die maßgeblichen Vorschriften in diesem Fall sind § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, der das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verbietet, sowie § 134 BGB, der die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften festlegt, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Zudem sind die §§ 812 und 817 BGB relevant für die Rückforderung von erlangten Leistungen.

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