Verkündungstermin am 19. März 2025: Spannende Einblicke in einen aufsehenerregenden Fall!
Bist du bereit, Zeuge einer bahnbrechenden Entscheidung zu werden? Möchtest du die Wahrheit hinter den Schlagzeilen erfahren?
Enthüllungen und Einsichten: Der Blick hinter die Kulissen des Verkündungstermins!
Am 19. März 2025 um 9.30 Uhr wird im Saal E 101, Herrenstraße 45a, eine wegweisende Entscheidung in der Strafsache 3 StR 173/24 (Komplex Lina E. u.a.) verkündet. Die Öffentlichkeit wird zu diesem Ereignis erwartet, mit begrenzten Plätzen für Zuhörer und Presse. Bild- und Tonaufnahmen sind erlaubt, was eine einzigartige Berichterstattung ermöglicht.
Zugangsregelungen und Sicherheitsmaßnahmen
Der Zugang zum Sitzungssaal erfordert die Vorlage eines gültigen Ausweises und die Einhaltung strenger Sicherheitsvorschriften. Medienvertreter dürfen nur bestimmte technische Geräte verwenden und müssen sich einer gründlichen Kontrolle unterziehen.
Anmeldeverfahren und Sitzplatzvergabe
Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach Anmeldungsreihenfolge, während Medienvertreter sich einem speziellen Akkreditierungsverfahren unterziehen müssen, um Presseplätze zu erhalten.
Ton- und Bildaufnahmen während der Verkündung
Vor der Entscheidungsverkündung sind Foto- und Filmaufnahmen erlaubt, jedoch mit Einschränkungen bezüglich der Veröffentlichung von Bildern bestimmter Personen. Während der Verkündung selbst sind Ton- und Filmaufnahmen gestattet, jedoch nur durch zugelassene Kamerateams und Fotografen.
Allgemeine Regelungen für den Zugang zum Sitzungssaal
Für den Zugang der Zuhörerinnen und Zuhörer sowie Medienvertreter zum Sitzungssaal gilt gleichermaßen Folgendes: Die Zuhörer und Zuhörerinnen sowie die Medienvertreter und Medienvertreterinnen werden nur in den Sitzungssaal eingelassen, wenn sie aa) einen gültigen amtlichen Personalausweis oder Reisepass, ausländische Staatsangehörige ein entsprechendes gültiges Ausweispapier, sowie ggf. den Presseausweis vorlegen und bb) keine Taschen, Beutel, Tüten oder sonstigen Behältnisse – mit Ausnahme derjenigen, in denen Medienvertreter und Medienvertreterinnen ihre technische Ausstattung transportieren -, keine Transparente, keine Waffen im technischen und nichttechnischen Sinne, ferner – abgesehen von Journalistinnen und Journalisten – keine Mobiltelefone, Foto-, Film- und Tonbandaufnahmegeräte sowie Laptops mit sich führen. Gegenstände, deren Mitnahme in den Sitzungssaal untersagt ist, müssen unter Ausschluss der Haftung an der Eingangskontrolle hinterlegt werden; cc) sich einer Durchsuchung ihrer Person unterziehen. Die Durchsuchungen sind mittels Metalldetektors, durch Abtasten der Kleidung und Überprüfen des auf Aufforderung vorzulegenden Inhalts der Kleidung vorzunehmen.
Anmeldeverfahren für Zuhörerinnen und Zuhörer und Vergabe der Sitzplätze
Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.
Akkreditierungsverfahren für Medienvertreterinnen und Medienvertreter für die Presseplätze im Sitzungssaal und Vergabe der Sitzplätze
Das Akkreditierungsverfahren beginnt am 26. Februar 2025, 10 Uhr und endet am 5. März 2025, 15 Uhr. Vor Beginn und nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen möglich. Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Online-Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt sein. Zudem ist eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse akkreditierungen@bgh.bund.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 159-715599 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.
Vergabe im Akkreditierungsverfahren nicht vergebene oder am Sitzungstag nicht in Anspruch genommene oder im Laufe des Sitzungstages freiwerdender Sitzplätze
Ton- und Bildaufnahmen Vor dem Beginn der Entscheidungsverkündung sind Foto-, Film- und Bildaufnahmen vom Einzug des Senats in den Sitzungssaal und von den Verfahrensbeteiligten möglich. Das Bildnis der Angeklagten E. ist bei Veröffentlichung oder Verbreitung – auch durch Weitergabe an andere Presseunternehmen – derart zu verpixeln oder auf andere Weise unkenntlich zu machen, dass ihre Gesichtszüge und Haare nicht erkennbar sind. Ein anderweitiges Vorgehen bedarf ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Während der Verkündung der Entscheidung sind Ton- und Filmaufnahmen zulässig. Aufnahmen dürfen nur von den im jeweiligen Medienpool zugelassenen Kamerateams und Fotografen gefertigt werden. Es werden vier Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams sowie zwei Fotografen. Übersteigt die Anzahl der innerhalb der Akkreditierungsfrist eingehenden Anmeldungen die Zahl der im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehenden Plätze, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Der jeweilige Poolführer ist verpflichtet, abgelehnten Bewerbern des Medienpools die gefertigten Aufnahmen auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und gegebenenfalls die Vergabe der Poolführerschaft erfolgen nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los. Akk